30.11.2005


BMF regelt Bilanzierung mit ERP-Software

Quelle: HANDELSBLATT, Mittwoch, 30. November 2005, 07:00 Uhr

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt zum ersten Mal Grundsätze zur Bilanzierung und den Abzug von Kosten für betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware umfassend geregelt.

Düsseldorf. ERP-Software (Enterprise Resource Planning Software) wird zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und ist meist aus mehreren Modulen z.B. für Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal oder Vertrieb zusammengestellt. Sie ist aus den meisten Unternehmen schon nicht mehr wegzudenken. Der Erlass regelt Begriffe, Art und Umfang des steuerlichen Wirtschaftsgutes, Anschaffung, Herstellung, Abschreibung und sofort abziehbare Kosten für diese Art der Software.

Zunächst stellt das BMF fest, dass es bei ERP-Software um ein einheitliches Wirtschaftsgut geht, das als Anlagevermögen zu aktivieren und über 5 Jahre hinweg abzuschreiben ist, und zwar auch dann, wenn es aus mehreren verschiedenen Modulen besteht, die von verschiedenen Herstellern oder zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft worden sind. Damit wird der Raum für sofort absetzbare Kostenteile von vorne herein eingeschränkt.

Auch bei der Frage, ob die Installation und Integration, d.h. die Implementierung, durch eigene Mitarbeiter des Unternehmens zu sofort absetzbaren Herstellungskosten führt, nimmt das BMF den rigiden Standpunkt ein, dass das bestellende Unternehmen dadurch noch nicht selbst zum „Hersteller“ wird, sondern es bei einer aktivierungspflichtigen Anschaffung bleibt.

Planungs-, Implementierungs-, und Schulungskosten der eigenen Mitarbeiter für die Programmanpassung und Anpassungskosten, aus denen nicht neue wesentliche Funktionen der Software mit eigenem Programmierungsaufwand entstehen, zählen zu den Anschaffungskosten.

Soweit das Unternehmen hingegen wesentliche Änderungen am Programmquellcode durchführt, liegen eigene, sofort abziehbare Herstellungskosten vor. Nachträgliche Erweiterungen werden als Anschaffungskosten ggf. mit neuem, länger laufendem Abschreibungszeitraum bewertet.


Sofort abziehbar sind Aufwendungen, die als so genannte Vorkosten vor der Kaufentscheidung anfallen, Kosten der üblichen Anwenderschulung für die Benutzung der ERP-Software, Wartungskosten aufgrund von Wartungsverträgen sowie Softwareupdatekosten. Sie bleiben als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar, obwohl sie auch Elemente von nachträglichen Anschaffungskosten enthalten

Aufwand für Piloteinsätze der Software zu Testzwecken und die Übernahme von Daten aus Alt- oder Vorgängersystemen, sog. Datenmigration, ist als Betriebsausgaben sofort abziehbar. Die ERP-Software ist nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft grundsätzlich auf 5 Jahre linear abzuschreiben.


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